In Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen gibt es für alle Unternehmen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften – nur noch folgende Abschreibungen:

 
Vermögensgegenstände Nr. Abschreibung Vorschrift HGB
Anlagevermögen

1a

1b

Planmäßige Abschreibung für abnutzbare Anlagegegenstände (Abschreibungsgebot)

Planmäßige Abschreibung eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands (bzw. Geschäfts- oder Firmenwerts) dessen voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann (Ausnahmenfall)

§ 253 Abs. 3 Sätze 1, 2

§ 253 Abs. 3 Sätze 3, 4
2 Außerplanmäßige Abschreibung für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Abschreibungsgebot) § 253 Abs. 3 Satz 5
3 Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung der Finanzanlagen (Abschreibungswahlrecht) § 253 Abs. 3 Satz 6
Umlaufvermögen 4 Abschreibung auf einen niedrigeren aus einem Börsen- oder Marktpreis sich ergebenden Wert (Abschreibungsgebot) § 253 Abs. 4 Satz 1
5 Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert, wenn ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar ist (Abschreibungsgebot) § 253 Abs. 4 Satz 2

Tab. 1: Handelsrechtliche Abschreibungsarten

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