1.1.2.1 Übersicht Zuschreibungsgebote und -verbote

Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB dürfen niedrigere Wertansätze aufgrund der Abschreibungen nach Nrn. 2 – 5 der Tabelle[1] nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Aber ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts muss nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB beibehalten werden, da sich durch die Wertaufholung eventuell ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert ergeben würde (Ansatzverbot, nach § 246 HGB darf nur der derivative Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert werden).[2]

Für die Wertaufholung ergibt sich daher, wenn die Gründe für diese Abschreibungen nicht mehr bestehen:

 
Anlagevermögen Umlaufvermögen
Abnutzbare Anlagegegenstände außer Geschäfts- oder Firmenwert: Zuschreibungsgebot bis zur Höhe des Werts aufgrund fortgeführter planmäßiger Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert: Zuschreibungsverbot Zuschreibungsgebot bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Nicht abnutzbare Anlagegegenstände: Zuschreibungsgebot bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten  

Tab. 2: Zuschreibungsgebote und -verbote

[2] Bertram/Heusinger-Lange, in: Haufe HGB Bilanzkommentar, Stand: 4.9.2023, § 253 HGB, Rz. 338.

1.1.2.2 Wertaufholungsgebot für Vermögensgegenstände

In § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB wurde ein umfassendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bestimmt. Es sind auch Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Wertaufholung verpflichtet.[1]

 
Hinweis

Die Wertaufholung betrifft nur die außerplanmäßigen Abschreibungen

Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen betrifft die Wertaufholung nur die außerplanmäßigen Abschreibungen. Überhöhte planmäßige Abschreibungen fallen nicht unter das Gebot der Wertaufholung. Ebenfalls nicht unrichtig vorgenommene Abschreibungen. Das Zuschreibungsgebot betrifft daher nur Abschreibungen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften erfolgt sind.[2]

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Hiernach werden nur außerplanmäßige Abschreibungen der Anlagegegenstände und die Abschreibungen der Umlaufgegenstände auf den niedrigeren Wert erfasst, bei denen die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen. Die Gründe hierfür bestanden also bei der Vornahme der Abschreibungen. Sie sind später fortgefallen.

Waren mehrere Umstände für die Wertminderung ursächlich, müssen nicht sämtliche weggefallen sein, um eine Wertaufholung zu begründen. Sind nur einige oder ist auch nur ein einziger wertmindernder Umstand fortgefallen, ist in Höhe der hierauf beruhenden Wertminderung zuzuschreiben. Das gilt, obwohl der Gesetzeswortlaut verlangt, dass "die" Gründe, also alle Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen. Nach dem Sinn und Zweck des Wertaufholungsgebots soll die Vermögenslage zutreffend dargestellt werden. Daher ist es allein entscheidend, dass dem Vermögensgegenstand inzwischen wieder ein höherer Wert beizumessen ist. Auch eine teilweise Werterholung erfüllt daher die Voraussetzungen für die Wertaufholung.[3]

 
Achtung

Zu jedem Abschlussstichtag Voraussetzungen für eine Wertaufholung prüfen!

Es besteht zu jedem Bilanzstichtag die Notwendigkeit der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Wertaufholung.[4] Die für den Jahresabschluss zuständigen Personen sind daher zu jedem Bilanzstichtag zur Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen für eine Wertaufholung bestehen.

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind die planmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären. Der Höchstbetrag der Zuschreibung vermindert sich also um den Betrag der planmäßigen Abschreibungen, die von der seinerzeitigen Abschreibungsbasis zusätzlich vorzunehmen gewesen wären, hätte es keine außerplanmäßige Abschreibung gegeben. Ferner darf nicht mehr zugeschrieben werden als die eingetretene Werterholung. Das ist die Differenz zwischen dem jetzigen Verkehrswert oder beizulegenden Wert und dem jetzigen Buchwert.[5]

 
Praxis-Beispiel

Zuschreibung bei abnutzbaren Anlagegegenstände höchstens bis zur fortgeführten planmäßigen Abschreibung

Ein abnutzbarer Vermögensgegenstand, dessen Anschaffungskosten 100.000 EUR betrugen, wurde im Januar 01 angeschafft und planmäßig linear auf 10 Jahre abgeschrieben. Sein Buchwert betrug daher zum 31.12.04 60.000 EUR. Wegen eines besonderen Ereignisses wurde der Anlagegegenstand zum 31.12.04 außerplanmäßig um 24.000 EUR auf 36.000 EUR abgeschrieben. Dieser Buchwert wurde weiterhin linear auf die Restnutzungsdauer von 6 Jahren ab dem Jahr 05 mit je 6.000 EUR abgeschrieben. Zum 31.12.07 betrug daher der Buchwert 18.000 EUR. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr. Der Verkehrswert zum 31.12.07 beträgt 25.000 EUR.

Hätte es zum 31.12.04 keine außerplanmäßige Abschreibung gegeben, wäre der Anlagegegenstand bis zum 31.12.07 jährlich i. H. v. 10.000 EUR, also insgesamt auf den Betrag von 30.000 EUR abgeschrieben worden. Höchstens ...

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