Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Geringwertiges Wirtschaftsgut
  • Selbstständige Nutzungsfähigkeit
  • Maschinenwerkzeuge

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Geringwertige Wirtschaftsgüter 0480 0670   Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Werkzeuge und Kleingeräte 4985 6845   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Die Buchung der Anschaffungskosten für Werkzeuge, die selbstständig nutzungsfähig sind und nicht mehr als 250 EUR pro Stück kosten, erfolgt auf das Konto "Werkzeuge und Kleingeräte" 4985/6845 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto, bspw. auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Werkzeuge und Kleingeräte

an Bank

Die Anschaffungskosten nicht selbstständig nutzungsfähiger Werkzeuge werden auf das jeweilige Anlagenkonto, z. B. auf das Konto "Maschinen" 0210/0440 (SKR 03/04), gebucht.

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf typischer Werkzeuge

Schreinermeister Hans Groß kauft 3 Hämmer zu je 110 EUR, 2 Sägen zu je 70 EUR sowie 4 Hobel zu je 80 EUR. Die Preise sind Nettopreise.

Folge:

Da die Werkzeuge einer selbstständigen Nutzung fähig sind und nicht mehr als 250 EUR kosten, handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4985/6845 Werkzeuge und Kleingeräte 790,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 150,10 1200/1800 Bank 940,10

3 Werkzeuge von geringem Wert sind als Betriebsausgaben zu buchen

Werkzeuge mit einem Wert von netto bis 250 EUR, die selbstständig nutzungsfähig sind, müssen zwingend in voller Höhe als Betriebsausgaben gebucht werden. Wann ein Werkzeug selbstständig nutzungsfähig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Ein Wirtschaftsgut ist dann selbstständig nutzungsfähig, wenn es ohne weitere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden kann.[1]

Ein Wirtschaftsgut ist regelmäßig dann nicht selbstständig nutzungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden,
  2. das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in einen ausschließlich betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, d. h., es tritt mit den in den Nutzungszusammenhang eingefügten anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung, wobei für die Bestimmung dieses Merkmals im Einzelfall die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein können.
  3. Das Wirtschaftsgut ist mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.

Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbstständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden können.[2]

Auch Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind selbstständig nutzungsfähig, wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind, sodass die zusammen nutzbaren Wirtschaftsgüter des Betriebs nach außen nicht als ein einheitlichen Ganzes in Erscheinung treten.[3]

Selbstständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind (z. B. Paletten, Einrichtungsgegenstände).[4]

Wenn dies auf Werkzeuge übertragen wird, muss zwischen typischen und Maschinenwerkzeugen unterscheiden.

Werkzeuge, die teurer sind als 250 EUR und billiger als 800 EUR und selbstständig nutzbar, werden auf das Konto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855/6260 (SKR 03/04) gebucht.

 
Hinweis

Wertgrenzen

Seit 2018 betragen die Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Der untere Grenzwert 250 EUR (vor 2018 150 EUR).
  • Der obere Grenzwert 800 EUR (vor 2018 410 EUR).
  • Der neue Grenzwert für die Sammelposten-Regelung liegt zwischen 250 EUR und 1.000 EUR.

Durch das noch nicht beschlossene Wachstumschancengesetz (Regierungsentwurf vom 30.8.2023, Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness) sollen die aktuell geltenden Anschaffungs- und Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden. Der neue Wert soll voraussichtlich ab 1.1.2024 gelten. Bei den Sammelposten soll die Betragsgrenze von aktuell 1.000 EUR auf 5.000 ab 1.1.2024 angehoben werden. Die entsprechende Gesetzesverabschiedung ist noch abzuwarten.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Werkzeugs über 250 EUR

Schlossereibesitzerin Frau Grün kauft für die Werkstatt eine Bohrmaschine für netto 260 EUR plus 49,40 EUR USt = brutto 309,40 EUR. Sie wählt die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaft...

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