Die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder Gebäudeteils sind nicht sofort, sondern nur im Wege der AfA als Werbungskosten abzugsfähig.[1]

Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden normalen AfA für das Gebäude betragen bei vor dem 1.1.1925 fertiggestellten Gebäuden 2,5 %, sonst 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[2] Daneben kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch außerplanmäßige Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG[3], erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für Baudenkmale[4] sowie die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG[5] und § 7i EStG in Betracht.

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