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Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit den §§ 7h, 7i EStG sollte die Fortführung und Verstärkung der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen verfolgt werden. Begünstigt sind Herstellungs- und Anschaffungskosten für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 7h EStG) sowie an Baudenkmalen (§ 7i EStG), wenn das Gebäude bzw. das Baudenkmal der Erzielung von Einkünften dient. Der Neubau oder der Wiederaufbau von Gebäuden sind nicht begünstigt. Führen Baumaßnahmen an nach §§ 7h oder 7i EStG begünstigten Objekten zu Erhaltungsaufwand, ist eine gleichmäßige Verteilung dieses Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre möglich (§§ 11a, 11b EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen der erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen finden sich in den §§ 7h, 7i EStG. Die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei diesen Gebäuden ist in § 11a und § 11b EStG geregelt. Steuerrechtliche Hinweise enthalten R 7h EStR und R 7i EStR sowie H 7h EStH und H 7i EStH und H 11a EStH und H 11b EStH.

1 Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG

1.1 Begünstigte Maßnahmen

Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an im Inland in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäuden. Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen.[1] Außerdem sind Herstellungskosten begünstigt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerech...

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