Geht der Unternehmer freiwillig zur Buchführung über, ist er grundsätzlich für 3 Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes, z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG, kann er vor Ablauf dieser Frist zurückwechseln.[1]

Das Wahlrecht ist formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. Allerdings hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und vor allem aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.[2].

Der Unternehmer muss dem Finanzamt gegenüber die Ausübung des Wahlrechts verdeutlichen. Dazu muss er zeitnah eine Eröffnungsbilanz erstellen, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichten und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss machen.[3]

Werden die der Anfangsbilanz zugrunde liegenden Positionen nicht zeitgerecht zum Bilanzeröffnungsstichtag ermittelt, kann in diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen werden.

Eine zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil Aktiva und Passiva mit 0 EUR zu bewerten wären.[4] Der BFH hat den Begriff "zeitnah" nicht näher bestimmt. Wird die Eröffnungsbilanz aber z. B. erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs erstellt, ist dies nicht mehr unter dem Begriff "zeitnah" zu verstehen.[5]

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