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Hinweis

Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Gas und Fernwärme

Nach stetigen Preiserhöhungen von Gas als eine Folge des Ukrainekrieges hat die Bundesregierung die befristete Absenkung der Umsatzsteuer für die Lieferung von Gas und Fernwärme über das Erdgas- bzw. Wärmenetz beschlossen.[1] Gemäß den gesetzlichen Regelungen erfolgt die Besteuerung im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 %. Der leistende Unternehmer wird daher in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden Konten nutzen:

  • 8300/4300 "Erlöse 7 %"
  • 1771/3801 "Umsatzsteuer 7 %"

Der Leistungsempfänger macht in diesem Zeitraum einen Vorsteuerabzug von 7 % geltend. DATEV-Anwender können hierfür regelmäßig die Ihnen bekannten Aufwandskonten unter Anwendung des Steuerschlüssels "8" bzw. "402" verwenden.

Wichtig ist hierbei, dass Gas- und Wärmelieferungen regelmäßig erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt behandelt werden. Das BMF stellt mit seinem erläuternden Schreiben vom 25.10.2022 klar, dass "die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen ... mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer..." führen.[2]

Für Lieferungen in den Ablesezeiträumen gilt:

  • Ablesezeitraum beginnt nach dem 30.9.2022 und endet vor dem 1.4.2024: die gesamten Lieferungen sind dem ermäßigten Steuersatz (7 %) zu unterwerfen,
  • Ablesezeitraum beginnt nach dem 30.09.2022 und endet nach dem 1.4.2024: die gesamten Lieferungen des Ablesezeitraums sind dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Gemäß dem vorgenannten BMF-Schreiben wird bei Lieferung an Unternehmenskunden aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn:

Der Leistende in einer Rechnung für nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.11.2022 erbrachte Leistungen der Regelsteuersatz ausgewiesen und der ausgewiesene Steuerbetrag an das Finanzamt abgeführt wird.

Der Leistungsempfänger in diesem Fall aus der Rechnung mit "derartigem Steuerausweis, der i. S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ist", einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes geltend macht.[3]

[1] Art. 1 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022, BGBl 2022 I S. 1743,

§ 28 Abs. 6 UStG

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