Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Ordnungsgemäße Rechnung
- Rechnungskorrektur
- Rückwirkung
Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:
- 8340/4340 "Erlöse 16 %"
- 8305/4305 "Erlöse 5 %"
- 1775/3805 "Umsatzsteuer 16 %"
- 1773/3803 "Umsatzsteuer 5 %"
DATEV-Anwender können regelmäßig die Ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden. Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | |
Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1571 | 1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | |
Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar | 1548 | 1434 | Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar |
So kontieren Sie richtig!
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können die Umsatzsteuer, die ihnen für einen Leistungsbezug für ihr Unternehmen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer geltend machen. Die Buchung erfolgt je nach Steuersatz entweder auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576/1406 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" 1571/1401 (SKR 03/04). Kann der Vorsteuerabzug nicht im Jahr der Rechnungsausstellung in Anspruch genommen werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" 1548/1434 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Vorsteuer im Folgejahr abziehbar |
an Bank bzw. Kreditoren |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rechnungsberichtigung
Unternehmer Huber hat im Jahr 01 von der Firma Braun-GmbH eine Rechnung über 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer erhalten. Herr Huber hat im Jahr 01 den Betrag von 1.900 EUR als Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung, die im Jahr 03 stattfindet, beanstandet der Betriebsprüfer diese Rechnung als nicht ordnungsgemäß und berichtigt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 01, sodass sich eine Nachzahlung von 1.900 EUR ergibt.
- Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind erfüllt. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren. Es sind keine Korrekturen und somit auch keine Korrekturbuchungen erforderlich.
- Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind nicht erfüllt. Konsequenz ist, dass Herr Huber die Rechnung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren kann. Da Herr Huber die Bilanz des Jahres 01 nicht berichtigen kann, weist er den Betrag von 1.900 EUR zum 1.1.03 als EB-Wert aus, indem er wie folgt bucht:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1548/1434 | Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar | 1.900 | 9000/9000 | Saldenvorträge | 1.900 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
9000/9000 | Saldenvorträge | 1.900 | 1736/3700 | Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben | 1.900 |
Sobald die berichtigte Rechnung vorliegt, kann Herr Huber den Vorsteuerabzug wieder in Anspruch nehmen. Er kann dann die Nachforderung des Finanzamts mit seiner Umsatzsteuerforderung verrechnen. Wegen der Verrechnung bucht dann wie folgt:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1736/3700 | Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben | 1.900 | 1780/3820 | Umsatzsteuer-Vorauszahlungen | 1.900 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1.900 | 1548/1434 | Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar | 1.900 |
3 Rückwirkende Sicherung des Vorsteuerabzugs durch Rechnungsberichtigung
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Eingangsleistungen) als Vorsteuerbetrag abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung erbracht wurde und der Unternehmer eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung besitzt, die alle in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG aufgelisteten Angaben enthält. Bei Zahlung vor Leistungserbringung ist ein Vorsteuerabzug bereits im Voranmeldungszeitraum der Zahlung gegeben, soweit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Die Vorsteuerbeträge können grundsätzlich erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen.[1]
3.1 Bei fehlenden oder falschen Angaben kann die Rechnung berichtigt werden
Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden,
- wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14 a UStG enthält oder
- wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bez...
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