Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Ordnungsgemäße Rechnung
  • Rechnungskorrektur
  • Rückwirkung
 
Hinweis

Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Gas und Fernwärme

Nach stetigen Preiserhöhungen von Gas als eine Folge des Ukrainekrieges hat die Bundesregierung die befristete Absenkung der Umsatzsteuer für die Lieferung von Gas und Fernwärme über das Erdgas- bzw. Wärmenetz beschlossen.[1] Gemäß den gesetzlichen Regelungen erfolgt die Besteuerung im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 %. Der leistende Unternehmer wird daher in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden Konten nutzen:

  • 8300/4300 "Erlöse 7 %"
  • 1771/3801 "Umsatzsteuer 7 %"

Der Leistungsempfänger macht in diesem Zeitraum einen Vorsteuerabzug von 7 % geltend. DATEV-Anwender können hierfür regelmäßig die Ihnen bekannten Aufwandskonten unter Anwendung des Steuerschlüssels "8" bzw. "402" verwenden.

Wichtig ist hierbei, dass Gas- und Wärmelieferungen regelmäßig erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt behandelt werden. Das BMF stellt mit seinem erläuternden Schreiben vom 25.10.2022 klar, dass "die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen ... mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer..." führen.[2]

Für Lieferungen in den Ablesezeiträumen gilt:

  • Ablesezeitraum beginnt nach dem 30.9.2022 und endet vor dem 1.4.2024: die gesamten Lieferungen sind dem ermäßigten Steuersatz (7 %) zu unterwerfen,
  • Ablesezeitraum beginnt nach dem 30.09.2022 und endet nach dem 1.4.2024: die gesamten Lieferungen des Ablesezeitraums sind dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Gemäß dem vorgenannten BMF-Schreiben wird bei Lieferung an Unternehmenskunden aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn:

Der Leistende in einer Rechnung für nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.11.2022 erbrachte Leistungen der Regelsteuersatz ausgewiesen und der ausgewiesene Steuerbetrag an das Finanzamt abgeführt wird.

Der Leistungsempfänger in diesem Fall aus der Rechnung mit "derartigem Steuerausweis, der i. S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ist", einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes geltend macht.[3]

[1] Art. 1 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022, BGBl 2022 I S. 1743,

§ 28 Abs. 6 UStG

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Abziehbare Vorsteuer 19 % 1576 1406   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten
Abziehbare Vorsteuer 7 % 1571 1401   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten
Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 1548 1434   Sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können die Umsatzsteuer, die ihnen für einen Leistungsbezug für ihr Unternehmen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer geltend machen. Die Buchung erfolgt je nach Steuersatz entweder auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576/1406 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" 1571/1401 (SKR 03/04). Kann der Vorsteuerabzug nicht im Jahr der Rechnungsausstellung in Anspruch genommen werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" 1548/1434 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Vorsteuer im Folgejahr abziehbar

an Bank bzw. Kreditoren

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rechnungsberichtigung

Unternehmer Huber hat im Jahr 01 von der Firma Braun-GmbH eine Rechnung über 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer erhalten. Herr Huber hat im Jahr 01 den Betrag von 1.900 EUR als Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung, die im Jahr 03 stattfindet, beanstandet der Betriebsprüfer diese Rechnung als nicht ordnungsgemäß und berichtigt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 01, sodass sich eine Nachzahlung von 1.900 EUR ergibt.

  • Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind erfüllt. Der Unternehmer kann die Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren. Es sind keine Korrekturen und somit auch keine Korrekturbuchungen erforderlich.
  • Die Mindestanforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, sind nicht erfüllt. Konsequenz ist, dass Herr Huber die Rechnung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit korrigieren kann. Da Herr Huber die Bilanz des Jahres 01 nicht berichtigen kann, weist er den Betrag von 1.900 EUR zum 1.1.03 als EB-Wert aus, indem er wie folgt bucht:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 1.900 9000/9000 Saldenvorträge 1.900
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9000/9000 Saldenvorträge 1.900 1736/3700 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben 1.900

Sobald die berichtigte Rechnung vorliegt, kann Herr Huber den Vorsteuerabzug wieder in Anspru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge