Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I. 1743) erfolgte die Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 7 % auf Lieferungen von Gas und Wärme über das Erdgas- oder ein Wärmenetz. Die Absenkung gilt für Lieferungen im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024. Mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes ändern sich grundsätzlich nicht die Regelungen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Zu beachten ist hier, dass die Rechnungslegung zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz erfolgt. Liegt dem Leistungsempfänger eine materiell-rechtlich korrekte aber formell unvollständige Rechnung vor und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert, gilt auch hier weiterhin der bei Rechnungslegung gültige Steuersatz.

 
Praxis-Beispiel

Rechnungsstellung mit 7 % – Rechnungskorrektur mit 7 %

Unternehmerin Lies bezieht in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 Gaslieferungen über das Erdgasnetz zu einem Preis von 1.000 EUR zzgl. 70 EUR Umsatzsteuer (7 %). Im Rahmen einer im Jahr 2025 durchgeführten Betriebsprüfung wird die formelle Ordnungsmäßigkeit der Rechnung angezweifelt und Lies holt eine berichtigte Rechnung beim Lieferanten ein. Da die Rechnung eine Lieferung in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 betrifft, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende und in der Ursprungsrechnung ausgewiesene Steuersatz von 7 % auch weiterhin anzusetzen, da dieser auch im Zeitpunkt der rückwirkenden Berichtigung weiter fort gilt.

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