Keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG sind hingegen
- Zuschüsse der Künstlersozialkasse zu den Künstlersozialversicherungsbeiträgen,
- Beitragszuschüsse für in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte Landwirte,
- Beiträge und Umlagen zur Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Arbeitgeberbeiträge an eine ausländische Rentenversicherung, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgte.[1] § 3 Nr. 62 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
- Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen weiterbeschäftigten Rentner, der eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, auch wenn es sich um pauschale Beiträge im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses handelt.[2]
- Zuschüsse zu einer Versicherung des Arbeitnehmers, der kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei ist (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).[3]
Besonderheiten gelten bei der Einbeziehung des vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten gezahlten Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.[4]
Die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG hinzugerechneten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden auf der anderen Seite bei Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen vom anzusetzenden Höchstbetrag abgezogen.[5]
S. Abschnitt 1.3.4.
S. Abschnitt 2.2.4.
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