Besonderheiten sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) zu beachten.[1] Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt[2] regelmäßig 450 EUR nicht übersteigt (dauerhaft geringfügige Beschäftigung[3]). Die Anhebung des Mindestlohns zum 1.10.2022 auf 12 EUR pro Stunde wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wurde die Minijob-Grenze von 450 EUR auf 520 EUR erhöht.[4] Die Höchstgrenze passt sich künftig gleitend an. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze, bis zu der ein Minijob vorliegt. Die Höchstgrenze für sog. Midijobs im Übergangsbereich steigt dementsprechend von derzeit 1.300 EUR auf 1.600 EUR monatlich an. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Wird die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet (geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt[5]), kann anstelle der "üblichen" Meldung ein vereinfachtes Verfahren genutzt werden (Haushaltsscheckverfahren[6]). Außerdem sind dann niedrigere Pauschalabgaben zu entrichten. Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren können nur natürliche Personen sein.

Als geringfügige Beschäftigung gilt zudem eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige geringfügige Beschäftigung).[7]

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Er fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Daneben ist ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten. Dieser beträgt 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.

Seit dem 1.1.2013 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keine versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) mehr. Alle Beschäftigten sind seitdem grundsätzlich versicherungspflichtig, auch wenn ihr Arbeitslohn weniger als 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR) beträgt. Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nutzen die Minijobber diese Möglichkeit nicht, übernimmt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 15 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %) und der Arbeitnehmer die Differenz bis zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz. In 2022 entspricht das einem Anteil von 3,6 % des Entgelts (Aufstockung zum Regelbeitragssatz von 18,6 %) für gewerbliche Minijobs und 13,6 % bei einem Privathaushalt. Der Aufstockungsbetrag bei geringfügig Beschäftigten beträgt mindestens 3,6 % bzw. 13,6 % von 175 EUR, auch wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt geringer ist.

Die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge/Pauschalbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Diese Arbeitgeberbeiträge werden den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur hinzugerechnet, wenn der Steuerpflichtige dies nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 beantragt hat.[8] Zwar erhöhen sich durch einen entsprechenden Antrag die als Sonderausgaben abzusetzenden Beträge, allerdings führt dies auch dazu, dass sich die nach Anwendung der jeweiligen Berücksichtigungsquote ergebenden Altersvorsorgeaufwendungen um den Hinzurechnungsbetrag mindern.[9] Dies kann zur Folge haben, dass sich die Hinzurechnung für den Steuerpflichtigen bis zum VZ 2022 nachteilig auswirkt. Ab dem VZ 2023 beträgt die Berücksichtigungsquote für Altersvorsorgeaufwendungen 100 %, sodass es durch den Antrag auf Hinzurechnung nicht mehr zu nachteiligen Folgen kommen kann.[10]

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz[11] wurde die bisherige Gleitzone ab 1.7.2019 zum Übergangsbereich erweitert. Während bisher bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850 EUR nur reduzierte Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen waren, gilt vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2022 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 450,01 EUR bis 1.300 EUR. Ab 1.10.2022 gilt ein Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 1.600 EUR. Für Arbeitnehmer ergibt sich hieraus auch bei Entgelten von 850 EUR bis 1.600 EUR eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsersparnis. Darüber hinaus fällt die Ersparnis bei Entgelten von 520,01 EUR bis 850 EUR höher aus als bisher.

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