Für die Bewertung des Vorratsvermögens ergeben sich aus § 256 HGB i. V. m. § 240 Abs. 3 und 4 HGB handelsrechtlich drei Bewertungsvereinfachungen:

  • Festbewertung,
  • Gruppenbewertung,
  • Durchschnittsbewertung sowie Unterstellung von Verbrauchsfolgen (Lifo oder Fifo).

Im Vergleich stellen sich die Regelungen nach IFRS wie folgt dar: Spezielle Vorschriften zur Festbewertung fehlen. Ein Festwert kann deshalb nur durch den allgemeinen Grundsatz der materiality gerechtfertigt werden. Der materiality-Gedanke spiegelt sich andererseits auch im HGB wider. § 240 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass der Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist. Wo dies erfüllt ist, dürfte auch nach IFRS regelmäßig nichts gegen einen Festwertansatz einzuwenden sein.

Eine Gruppenbewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nach IAS 2.23 ff. dann zulässig, wenn es sich um eine große Anzahl von Vorratsgegenständen handelt, die normalerweise untereinander austauschbar sind. Da auch § 240 Abs. 4 HGB die Gruppenbewertung von Vorratsvermögen an die Gleichartigkeit der Vermögensgegenstände bindet, ergeben sich auch hier keine praxisrelevanten Abweichungen.

Die Gruppenbewertung gemäß IFRS erfolgt nach dem Durchschnitts- oder dem Fifo-Verfahren. Lifo ist nach IAS 2 nicht zulässig.

Die konkrete Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten kann insbesondere bei einer großen Anzahl rasch wechselnder Vorratsposten, etwa im Einzelhandel, schwierig sein. Die indirekte bzw. retrograde Ermittlung durch Abzug der sog. Brutto-Gewinn-Spanne (gross profit margin) von den Verkaufspreisen ist wie im Handelsrecht auch nach IFRS zulässig (IAS 2.22).

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