Rz. 94

Gemäß den Regelungen des IAS 2 umfasst der Posten der Vorräte alle fertigen und unfertigen Vermögenswerte, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit entweder verkauft oder im Herstellungs- bzw. Leistungsprozess verbraucht werden sollen.[1] Nach IAS 2.9 sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten. Es besteht eine Abwertungspflicht auf den net realisable value, wenn sich ein Verlust aus dem Verkauf eines Endproduktes abzeichnet. Spiegelbildlich besteht eine Pflicht zur Wertaufholung im Falle der Erhöhung des net realisable value bis maximal zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2]

 

Rz. 95

IAS 2 regelt außerdem die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, die nur bei gleichartigen Vermögenswerten des Vorratsvermögens Anwendung finden dürfen.[3] IAS 2 sieht für die Bewertungsvereinfachung das Fifo-Verbrauchsfolgeverfahren oder die Durchschnittsmethode vor, die entsprechend den Unternehmensverhältnissen sowohl permanent als auch periodisch angewendet werden dürfen. Das Lifo-Verbrauchsfolgeverfahren darf keine Anwendung mehr finden, es sei denn, es entspricht der tatsächlichen Verbrauchsfolge. Dabei darf es sich aber nicht um eine rein steuerlich orientierte Anwendung handeln.[4]

Die Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 
Bewertungsverfahren Zulässigkeit nach IFRS
Verbrauchsfolgeverfahren  
– Lifo grundsätzlich nicht zulässig
– Fifo zulässig[5]
– Hifo nicht zulässig
– Lofo nicht zulässig
Gruppenbewertung zulässig
Durchschnittsbewertung  
– gleitendes Verfahren zulässig
– Periodenverfahren zulässig
Festbewertung nicht zulässig
Pauschalbewertung nicht zulässig
 

Rz. 96

Die bislang in IAS 11 geregelten langfristigen Auftragsfertigungen fallen fortan unter den Regelungsbereich von IFRS 15. Nach IFRS 15 kommen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 2 Modelle zur Erlösrealisierung in Betracht. In Abhängigkeit der in IFRS 15.35 aufgezählten Kriterien ist entweder die zeitraumbezogene oder die zeitpunktbezogene Umsatzrealisierung vorzunehmen.[6]

 

Rz. 97

vorläufig frei

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