Leitsatz

1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA.

2. Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

3. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt.

4. Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17.2.1993, I R 3/92, BStBl II 1993, 457; vom 17.10.2001, I R 103/00, BStBl II 2004, 171).

5. Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch Waren, die sie von Fremdunternehmen bezogen hat, so müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Klägerin war eine Vertriebs-GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren zu 40 % von S und zu 60 % von der K-AG gehalten wurde. Beide Gesellschafter der Klägerin waren in demselben Verhältnis an der in der Schweiz ansässigen S-AG beteiligt.

Die Klägerin war u.a. Generalimporteurin von Waren der S-AG und vertrieb ca. 40 % von deren gesamter Produktion. Daneben führte die S-AG gegen gesonderte Entgelte Dienstleistungen (Fakturierung und Buchhaltungsarbeiten) für die Klägerin durch.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1984 bis 1995 bei Umsätzen von ca. 10 Mio. DM bis ca. 17,5 Mio. DM Ergebnisse von 611.000 DM (1989) bis ./. 630.000 DM (1994); in den Streitjahren 1992 und 1993 beliefen sich ihre Umsätze auf ca. 15 Mio. DM (1992) und 15,5 Mio. DM (1993) und die Ergebnisse auf 250.000 DM (1992) und 6.000 DM (1993). Ihre Umsatzrendite, die in den Jahren 1984 bis 1987 0,03 % bis 1,47 %, in 1989 4,42 %, in 1990 2,34 % und in 1991 2,53 % betragen hatte, belief sich in den Streitjahren auf 1,67 % (1992) und 0,04 % (1993). Zugleich nahm der Anteil der von der S-AG bezogenen Waren am Gesamtumsatz der Klägerin ab, während das Verhältnis der nicht warenbezogenen Kosten zum Umsatz zwischen 20 % und 23 % schwankte.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA Berechnungen an, aus denen sich ergab, dass sich die an die S-AG gezahlten Einkaufspreise seit 1989 erhöht hatten und dass die Klägerin die Preiserhöhungen nicht vollständig an ihre Abnehmer hatte weitergeben können. Da zugleich der Kurs des Schweizer Franken seit 1989 gesunken war, nahm das FA an, dass die in den Streitjahren an die S-AG gezahlten Einkaufspreise überhöht gewesen und auf diesem Weg Währungsgewinne in die Schweiz verlagert worden seien. Er behandelte diese Vorgänge als vGA und errechnete daraus für alle Streitjahre Mehrgewinne der Klägerin.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage nur z.T. statt, wobei ihm genügte, dass der Klägerin neben der Kostendeckung aus dem Vertrieb der Waren noch ein "bescheidener Rohgewinn" verblieb.

 

Entscheidung

Dagegen richteten sich die Revisionen sowohl der Klägerin als auch des FA, denen der BFH beiderseits entsprach. Er verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Die gebotene Preisbandbreite und die Höhe der angemessenen Handelsmargen der Klägerin mussten erneut auf den Prüfstand. Einzelheiten ergeben sich aus den Hinweisen.

 

Hinweis

1. Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2001, I R 103/00 (BFH-PR 2002, 18, BStBl II 2004, 171) die Grundkoordinaten zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen"glattgezogen". Auf die dazu gemachten Praxis-Hinweise ist Bezug zu nehmen.

2. Daran knüpft der BFH im Urteilsfall an:

Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für von dieser gelieferte Waren Preise, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem nicht mit ihr durch gemeinsame Gesellschafter verbundenen Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA. Diese darf das Einkommen der belieferten Gesellschaft nicht mindern. Deshalb ist in einem solchen Fall die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und demjenigen, der zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre, dem Steuerbilanzgewinn der belieferten Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn deren Vertragspartner eine in einem DBA-Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist (vgl. Art. 9 OECD-MA).

Der BFH siedelt die notwendig werdende Veranlassungsprüfung ausdrücklich in dem Gedanken des doppelten Fremdvergleichs an. Dieser findet sich in § 1 Abs. 1 AStG, neuerdings auch in § 50g Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Ausnahme vom Zinsabzugsausschluss nach der EG-Zi...

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