Eine weitere Voraussetzung, die gegeben sein muss, damit der Verzug eintritt, nennt das Gesetz in § 286 Abs. 1 BGB. Danach kommt der Schuldner erst dann in Verzug, wenn er vom Gläubiger gemahnt ist. Die Mahnung darf erst nach Fälligkeit erfolgen, vorher ist sie wirkungslos.[1] Unter Mahnung versteht das Gesetz jede Aufforderung zur Zahlung. Das Wort "Mahnung" muss nicht verwendet werden, es genügt das ernsthafte Verlangen der geschuldeten Leistung.[2] Auch Rechtsfolgen müssen nicht angedroht werden.

 
Praxis-Beispiel

Ausreichende Formulierung

Es würde demzufolge genügen, wenn es heißt:

"Wir fordern Sie hiermit dringend auf, den geschuldeten Geldbetrag in Höhe von 100.000 EUR sofort zu zahlen."

Eine Fristsetzung ist im Rahmen der Mahnung nicht erforderlich.

Folgende Handlungen sind der Mahnung gleichgestellt:

  • Klage, Mahnbescheid

    Der Mahnung gleichgestellt ist per Gesetz die Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheides. Hier bekommt der Schuldner deutlich vor Augen, dass der Gläubiger nunmehr die Leistung ernsthaft, d. h. gerichtlich fordert.

  • Kalendermäßige Bestimmung

    Der Mahnung gleichgestellt ist auch eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungspflicht, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese findet sich in der Regel bereits in den Verträgen. Enthält demzufolge der Vertrag eine Klausel, wonach die Leistung des Gläubigers zu einem bestimmten Datum (Datumsangabe zwingend erforderlich!) zu erfolgen hat, gerät der Schuldner bei Nichtleistung zu diesem Datum automatisch – also ohne Mahnung – in Verzug.

    Die kalendermäßige Bestimmung erfordert eine vertragliche Vereinbarung. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht[3]; dem Gläubiger einseitig hilft nur die Mahnung.

  • Leistungsverweigerung

    Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner erklärt hat, er werde auf keinen Fall leisten, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Hier wird argumentiert, dass im Fall der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung eine Mahnung von vornherein zwecklos ist. Aber Vorsicht: Die Erklärung muss eindeutig sein, Zweifel an der Eindeutigkeit gehen zu Lasten des Gläubigers.

     
    Praxis-Tipp

    Vorgehensweise

    Dem Gläubiger ist deshalb aus Vorsichtsgründen immer zu raten, eine Mahnung zusätzlich abzusenden.

  • Besondere Gründe

    Schließlich bedarf es keiner Mahnung, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Mahnung dem Gläubiger unzumutbar ist, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Auch dieser Tatbestand wird eng ausgelegt. Darunter fällt z. B. der Fall, dass der Schuldner den Gläubiger arglistig getäuscht oder durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert hat. Bei arglistigem oder vertragsuntreuem Verhalten sind Leistungsaufforderungen im Einzelfall nicht erforderlich.

  • Verzug nach 30 Tagen

    Verbreitet ist die Meinung, dass der Schuldner 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne weiteres in Verzug gerät. Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. In § 286 Abs. 3 BGB ist zwar bestimmt, dass 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang Verzug automatisch eintritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dies gilt allgemein nur gegenüber Kaufleuten. Ist der Schuldner ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, so muss er auf diese Rechtfolge in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.[4]

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