Kommentar

Goldmünzen, deren Goldfeingehalt mindestens 900/1.000 beträgt, die nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt, gehören nach Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL zum Anlagegold, das im Inland der Sonderregelung des § 25c UStG unterliegt. Nachdem die Europäische Kommission am 8.5.2014 eine Liste der Goldmünzen herausgegeben hatte, wurde diese Liste vom BMF veröffentlicht.[1]

Nach Abschn. 25c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE würde diese Liste für alle Umsätze gelten, die im Kalenderjahr, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt, ausgeführt werden. Die Finanzverwaltung stellt dazu jetzt klar, dass die von der Kommission im Mai 2014 für alle in 2014 ausgeführten Umsätze gilt, eine Anwendung dieser Liste auf Umsätze, die erst in 2015 ausgeführt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Wichtig

Die Aufstellung der unter § 25c UStG fallenden Goldmünzen gilt damit auch für Umsätze, die in 2014 vor der Veröffentlichung am 8.5.2014 ausgeführt worden waren. Soweit aber Münzen veräußert wurden, die erst neu in die Aufstellung einbezogen wurden, wird es – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn für die vor dem 8.5.2014 ausgeführten Leistungen § 25c UStG nicht angewendet wurde, weil im Rahmen einer Einzelfallprüfung § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt war.

Konsequenzen für die Praxis

Die unterjährige Veröffentlichung der Aufstellung der unter § 25c UStG fallenden Goldmünzen hatte zu Problemen geführt, da die Finanzverwaltung allgemein die Anwendung immer für das auf das Jahr der Veröffentlichung folgende Jahr bestimmt hatte. Die Aufstellung aus dem Mai 2014 gilt jetzt aber ausdrücklich nur für die in 2014 ausgeführten Umsätze.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.10.2014, IV D 3 – S 7423/13/10001, BStBl 2014 I S. 1369

[1] BMF, Schreiben v. 26.5.2014, IV D 1 – S 7068/07/10001-05.

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