Kommentar

Goldmünzen, deren Goldfeingehalt mindestens 900/1.000 beträgt, die nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind, die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt, gehören nach Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL zum Anlagegold, das im Inland der Sonderregelung des § 25c UStG unterliegt. Die Kommission hat mit Datum vom 8.5.2014 eine Liste der Goldmünzen herausgegeben, die diesen Anforderungen entsprechen. Das BMF hat diese Liste veröffentlicht

Praxis-Tipp

Die Finanzverwaltung hat dazu noch ein Anwendungsschreiben angekündigt, das aber auch keine Überraschungen beinhalten wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.5.2014, IV D 1 – S 7068/07/10001-05.

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