Ein Verwaltungsakt kann wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers oder wegen eines inhaltlichen (materiellen) Fehlers rechtswidrig sein. Er ist nur dann nichtig, soweit er an einem schwerwiegenden Fehler leidet.

Verfahrens- oder Formfehler können teilweise geheilt werden, nämlich wenn z. B. die erforderliche Begründung oder vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen nachgeholt wird.[1] Darüber hinaus kann die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften unerheblich sein, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.[2]

Inhaltliche Fehler eines Verwaltungsakts sind entweder aufgrund eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Klage) oder aufgrund von Änderungsvorschriften zu korrigieren.

Entsprechende Musterschreiben finden Sie in den Arbeitshilfen.

Leidet ein Verwaltungsakt an einem offenkundig besonders schweren formellen oder materiellen Fehler, ist er nichtig und unwirksam.[3]

 
Wichtig

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt ist immer nichtig wenn:

  • er schriftlich oder elektronisch erlassen wurde und die erlassende Behörde nicht erkannt werden kann,
  • aus tatsächlichen Gründen ihn niemand befolgen kann,
  • er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die ein Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
  • er gegen die guten Sitten verstößt.

Die Nichtigkeit wird nur ganz selten angenommen. In einem solchen Fall hat die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen die Nichtigkeit festzustellen.[4] Gegen die Ablehnung der Feststellung kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Er kann aber auch von vornherein Einspruch gegen den Verwaltungsakt selbst einlegen mit der Begründung, der Verwaltungsakt sei nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig.

Von der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts ist die fehlerhafte Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu unterscheiden. Ein Verwaltungsakt kann zwar verfahrensrechtlich und inhaltlich rechtmäßig sein, er ist aber möglicherweise wegen eines Fehlers in der Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Für ihn gelten aber bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit und des Einspruchs die gleichen Grundsätze wie beim nichtigen Verwaltungsakt.

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