(1) Je präziser Haupt- und Nebenpflichten in einem Vertrag beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko, dass die Parteien ihr individuelles Pflichtenprogramm bei der Vertragserfüllung unterschiedlich interpretieren.
(2) Bereits in der Phase der Vertragsanbahnung und der Vertragsverhandlung obliegen den (zukünftigen) Vertragsparteien wechselseitige Schutz- und Obhutspflichten, die ein vertragliches Schuldverhältnis begründen. Die Weitergabe vertraulicher Mitteilungen an Dritte oder der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen können Schadensersatzansprüche der anderen Partei auslösen.
(3) Grundsätzlich muss sich jede Partei am objektiven Inhalt abgegebener Erklärungen festhalten lassen. Nicht, was sich eine Partei unter ihren Erklärungen vorgestellt hat, sondern was ihr Vertragspartner darunter bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise verstehen durfte, ist im Zweifel Vertragsinhalt geworden.
(4) Auf einen versteckten Dissens und damit die Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann sich eine Partei nur berufen, wenn sich auch durch Auslegung des Vereinbarten kein sicherer, eindeutiger und objektiver Sinn des Vereinbarten ermitteln lässt.
(5) Einseitige Motivirrtümer rechtfertigen nicht den Ausstieg aus einem Vertrag. Der Vertragspartner muss sich auch dann am Vereinbarten festhalten lassen, wenn sich seine Erwartungen außerhalb des Vertrages, etwa hinsichtlich der Marktentwicklung, nicht erfüllen.
(6) Haben sich die Parteien "übereinstimmend falsch ausgedrückt", also beide dem objektiv Vereinbarten subjektiv denselben abweichenden Sinn beigelegt, gilt das gemeinsam subjektiv Gewollte als vereinbart, nicht das objektiv Erklärte.
(7) Im Falle eine Leistungsstörung gilt grds. der Vorrang des Erfüllungsanspruches. Der aus dem Vertrag berechtigte Teil muss seinem Partner nach der gesetzlichen Regelung grds. zuerst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er weitere Rechte wie Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
(8) Die im Falle einer Leistungsstörung mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten aus Arbeit, Material, Transport usw. fallen nach der gesetzlichen Regelung dem Verpflichteten zur Last.
(9) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen haben sich – vor allem im Kaufvertragsrecht – drastisch verlängert. Dies muss einerseits in der Kalkulation berücksichtigt werden, andererseits kann es im Marketing positiv herausgestellt werden.
(10) Die Möglichkeiten der vertraglichen Abbedingung von Gewährleistungsrechten und der Verkürzung von Gewährleistungsfristen gehen im Verbrauchsgüterkaufvertrag "gegen Null"; im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten zahlreiche und komplizierte Beschränkungen. Die Gestaltung von Verträgen und AGB kann in diesem Bereich nur mehr von Spezialisten geleistet werden.

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