Verträge unterliegen nicht schon deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. Die Schriftform ist allerdings aus Beweisgründen in der Regel zweckmäßig; denn der Steuerpflichtige trägt bei einem Streit mit dem Finanzamt wegen des Inhalts des Vertrags die Feststellungslast.

Prinzipiell müssen die allgemeinen zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet werden.[1] In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass minderjährige Kinder bei Vertragsabschlüssen mit einem Elternteil nach § 1909 BGB durch einen Ergänzungspfleger vertreten sein müssen. Dieser gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kinds ab.[2] Hiervon ausgenommen sind lediglich Arbeits- und Ausbildungsverträge.[3]

Beim Abschluss von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, an denen mehrere minderjährige Kinder beteiligt sind, muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden. Die Bestellung eines sog. Dauerpflegers (eines Pflegers für die gesamte Zeit, während der ein minderjähriges Kind an einer Personengesellschaft beteiligt ist, an der auch seine Eltern beteiligt sind), ist nicht erforderlich.

Wird ein minderjähriges Kind als Gesellschafter in eine Personengesellschaft (OHG, KG) aufgenommen, ist außerdem nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn Eltern Mitgesellschafter sind. In aller Regel gilt dies auch für die stille Beteiligung eines minderjährigen Kinds sowie für die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wirkt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.

Steuerrechtlich wird der Vertrag indessen nur berücksichtigt, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unverzüglich beantragt und in angemessener Frist erteilt wird.[4]

 
Hinweis

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wird nicht beantragt

Wird eine erforderliche Genehmigung nicht beantragt, wird der Vertrag steuerlich nicht anerkannt. Die "Gewinnanteile" des Kindes werden als Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG angesehen. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich, wenn die erforderliche Genehmigung vom Vormundschaftsgericht endgültig versagt wird.

In seiner Rechtsprechung vertritt der BFH bei Nichtbeachtung von Formvorschriften mittlerweile eine etwas großzügigere Auffassung: Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrags lediglich indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen.[5] Die Indizwirkung wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann.

Die Finanzverwaltung[6] folgt dieser Rechtsprechung. Sie erkennt formunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen nur an, wenn der Verstoß gegen die Formvorschriften den Vertragspartnern "nicht anzulasten ist" und sie zeitnah nach Erkennen der Unwirksamkeit nachgebessert haben.

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