Zusammenfassung

 
Begriff

Jedem Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag zu. Dazu kommen weitere Freibeträge und Pauschbeträge, die das steuerfreie Einkommen erhöhen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden besteuert, beginnend mit dem Eingangssteuersatz bis hin zum maximalen Steuersatz.

Werden steuerrelevante Einkünfte auf Angehörige mit niedrigerer Steuerbelastung verlagert, sparen die Familienmitglieder mit hohem Einkommen u. a. infolge des progressiven Einkommensteuertarifs mehr Steuern, als die Angehörigen mit niedrigeren Einkommen zusätzlich zahlen müssen. So lassen sich durch den Abschluss von Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Gesellschaftsverträgen zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkelkindern oft erhebliche steuerliche Vorteile erzielen (BFH, Urteil v. 7.6.2006, IX R 4/04, BStBl 2007 II S. 294, wonach zu den nahen Angehörigen auch Großeltern und Enkel im Verhältnis zueinander zählen).

Wenn sich fremde Personen als Vertragspartner gegenüberstehen, kann man davon ausgehen, dass der Vertragsschluss von Interessengegensätzen gekennzeichnet ist. Verträge unter nahen Angehörigen sind dagegen vielfach von familiären Erwägungen bestimmt. An die steuerliche Anerkennung solcher Verträge werden daher strenge Anforderungen gestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen finden sich in Abschn. 4.8 EStR 2012 sowie im Hinweis 4.8 EStH 2018.

1 Grundsätzliches zur steuerlichen Anerkennung

Vereinbarungen unter nahen Angehörigen erwecken oftmals den Verdacht der Finanzverwaltung, dass aufgrund des typischerweise fehlenden Interessengegensatzes in der Familie vor allem die Steueroptimierung im Vordergrund steht. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen bzw. nahe stehenden Personen[1] werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen klar und ernstlich gewollt sein. Die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen beachtet werden. Vor allem aber muss der Inhalt von Verträgen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.[2] Zu diesem Zweck muss ein sog. Fremdvergleich, der auch Drittvergleich genannt wird, angestellt werden. Schließlich müssen die Verträge auch – entsprechend ihrem Inhalt – vollzogen werden.[3] Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbunds typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt, der bei Verträgen zwischen Fremden regelmäßig vorhanden ist.

2 Form der Verträge

Verträge unterliegen nicht schon deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. Die Schriftform ist allerdings aus Beweisgründen in der Regel zweckmäßig; denn der Steuerpflichtige trägt bei einem Streit mit dem Finanzamt wegen des Inhalts des Vertrags die Feststellungslast.

Prinzipiell müssen die allgemeinen zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet werden.[1] In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass minderjährige Kinder bei Vertragsabschlüssen mit einem Elternteil nach § 1909 BGB durch einen Ergänzungspfleger vertreten sein müssen. Dieser gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kinds ab.[2] Hiervon ausgenommen sind lediglich Arbeits- und Ausbildungsverträge.[3]

Beim Abschluss von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, an denen mehrere minderjährige Kinder beteiligt sind, muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden. Die Bestellung eines sog. Dauerpflegers (eines Pflegers für die gesamte Zeit, während der ein minderjähriges Kind an einer Personengesellschaft beteiligt ist, an der auch seine Eltern beteiligt sind), ist nicht erforderlich.

Wird ein minderjähriges Kind als Gesellschafter in eine Personengesellschaft (OHG, KG) aufgenommen, ist außerdem nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn Eltern Mitgesellschafter sind. In aller Regel gilt dies auch für die stille Beteiligung eines minderjährigen Kinds sowie für die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wirkt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.

Steuerrechtlich wird der Vertrag indessen nur berücksichtigt, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unverzüglich beantragt und in angemessener Frist erteilt wird.[4]

 
Hinweis

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wird nicht beantragt

Wird eine erforderliche Genehmigung nicht beantragt, wird der Vertrag steuerlich n...

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