Kommentar

Der Kläger war im Streitjahr 1990 als Kraftfahrer tätig. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers war er an 17 Tagen mehr als 6 Stunden und an 183 Tagen mehr als 12 Stunden unterwegs. Am Betriebssitz hatte er keine fahreruntypischen Arbeiten zu erledigen. Das Finanzamt berücksichtigte Verpflegungspauschalen in Höhe von 8 DM bei mehr als 6 stündiger und 16 DM bei mehr als 12 stündiger Abwesenheit ( Abschn. 39 Abs. 6 Nr. 1 und 2 LStR 1990 ) und kam zu einem Werbungskostenabzug von 3.064 DM. Den Antrag des Klägers, ihm die höheren Dienstreisepauschalen des Abschn. 39 Abs. 2 LStR 1990 zu gewähren und insgesamt 6.575 DM für Verpflegungsmehraufwendungen anzuerkennen, lehnte das Finanzamt ab. Abweichend von der Auffassung des Finanzgerichts (vgl. Urteil, FG Niedersachsen v. 21. 6. 1995, X 291/92)

bestätigte der Bundesfinanzhof die Rechtsansicht des Finanzamts und entschied:

Bis zur Neuregelung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand durch das Jahressteuergesetz 1996 sind die in den Lohnsteuerrichtlinien bestimmten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit in Höhe von 8 DM/16 DM weiter anzuwenden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.03.1996, VI R 81/95

Anmerkung:

Der BFH hat bereits mit Urteil v. 26. 1. 1994, VI R 118/89, BStBl 1994 II S. 529 entschieden, daß die in den Lohnsteuerrichtlinien getroffenen Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Auswärtstätigkeit trotz ihrer Ungereimtheiten grundsätzlich aus Gründen der Kontinuität für eine Übergangszeit – wohl bis einschließlich 1995 – weiter anzuwenden sind. Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung vom 1. 3. 1996 wendet diese allgemeinen Grundsätze für das Streitjahr 1990 auf Berufskraftfahrer an. Somit ist das Urteil der Niedersächsischen FG nicht mehr anzuwenden. Der Bundesfinanzhof weist zu Recht darauf hin, daß die vom Finanzamt anerkannten Beträge des Abschn. 39 Abs. 6 1990 nicht zu niedrig sind. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Neuregelung, die der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. 1. 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. 10. 1995 (BStBl 1995 I S. 438) getroffen hat. Wenn die Neuregelung von einzelnen Verbänden massiv angegriffen wird, so wird gelegentlich übersehen, daß als Werbungskosten nur die durch die Fahrtätigkeit veranlaßten Mehr aufwendungen zu berücksichtigen sind. Für 10 DM dürften sich die Mehr aufwendungen für eine auswärts eingenommene Mahlzeit im Regelfall begleichen lassen. Gibt ein Arbeitnehmer wesentlich mehr aus, wird dies häufig durch seinen individuellen Wunsch nach „gutem Essen” begründet sein. Damit werden aber die Aufwendungen zu nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG ).

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dem Drängen nach Erhöhung der Verpflegungspauschalen nachgeben wird. In Zeiten, in denen Sparen angesagt ist und mit Rücksicht darauf, daß viele andere Arbeitnehmer , die an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind, ebenfalls auf ein Gaststättenessen angewiesen sind, erscheint die Heraufsetzung der Verpflegungspauschalen für einen kleineren Kreis von Steuerpflichtigen (insbesondere Berufskraftfahrer, Vertreter, Reisende) nicht unproblematisch. Sie könnte sich, wie gegenwärtig die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung in Höhe von zum Teil über 6.000 DM jährlich, jedenfalls zum Teil als zusätzlicher Freibetrag und damit im Ergebnis als Privilegierung eines kleinen Kreises von Arbeitnehmern erweisen. Dies sollte bei einer etwaigen Neuregelung trotz des Drucks der zuständigen Verbände von Arbeitgebern und Gewerkschaften berücksichtigt werden.

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