§ 1 Gemeindebezogene Einordnung
1Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage Anhang zu § 1
Gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 254 des Bewertungsgesetzes
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