§ 1

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

§ 2

 

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden

 

1.

im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,

 

2.

im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,

 

3.

im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

 

4.

im polizeilichen Vollzugsdienst,

 

5.

im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

 

6.

im Schuldienst als Lehrkraft.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines

 

1.

Dienstes in Bereitschaft,

 

2.

Schichtdienstes,

 

3.

allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,

 

4.

Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,

 

5.

Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

 

(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

 

1.

einer Vergütung nach § 50c[1] [Bis 31.12.2019: § 79] des Bundesbesoldungsgesetzes,

 

2.

[2]Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

Bis 31.12.2019:

2.

Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

 

3.

[3]einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

3.[4]

 

3.

einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

4.[5]

 

4.

einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

4a.[6]

 

4a.

einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

5.[7]

 

5.

einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage.

[Bis 31.12.2019: 1Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Satz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. 2Im übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben den in Satz 1 Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.] [8]

 

(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 3 angefügt durch BBVAnpÄndG 2021/2022. Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Nr. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[5] Nr. 4 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[6] Nr. 4a aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[7] Nr. 5 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[8] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.

§ 3

 

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

 

1.

von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,

 

2.

schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,

 

3.

aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und

 

4.

die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

 

(2) 1Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. 2Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

 

(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass ...

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