(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1. | im gehobenen Dienst | 34,24 Euro[6] [Vom 01.04.2022 bis 31.05.2023: 30,76 Euro; Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 30,22 Euro; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 29,86 Euro; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 29,55 Euro; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 28,66 Euro], |
2. | im höheren Dienst | 40,00 Euro[7] [Vom 01.04.2022 bis 31.05.2023: 35,94 Euro; Vom 01.04.2021 bis 31.03.2022: 35,30 Euro; Vom 01.03.2020 bis 31.03.2021: 34,88 Euro; Vom 01.04.2019 bis 29.02.2020: 34,51 Euro; Vom 01.03.2018 bis 31.03.2019: 33,48 Euro]. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
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