(1) Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.

 

(2) Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind.

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