Nach dem m. W. v. 11.11.2005 aufgehobenen[1] § 2b EStG a. F. durften negative Einkünfte oder Verluste aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn beim Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand.

Die Regelung ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle i. S. d. § 2b EStG anzuwenden[2], die der Steuerpflichtige nach dem 4.3.1999 und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.[3] Nachfolgeregelung ist § 15b EStG.[4]

[1] Gesetz v. 22.12.2005, BGBl 2005 I S. 3683.
[2] BMF, Schreiben v. 22.8.2001, IV A 5 – S 2118b – 40/01, BStBl 2001 I S. 588. Dieses Schreiben wurde zwischenzeitlich für nach dem 31.12.2013 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2014 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung unberührt, BMF, Schreiben v. 23.3.2015, IV A 2 – O 2000/14/10001, BStBl 2015 I S. 278, Anlage 2 Nr. 33.

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