Negative Einkünfte oder Verluste aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder aus ähnlichen Modellen i. S. d. § 2b EStG a. F. dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei Erwerb oder Begründung dieser Einkunftsquellen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand.

§ 2b EStG wurde zwar längst aufgehoben.[1] § 2b EStG in der Fassung vom 19.10.2002[2] ist aber weiterhin für Einkünfte aus einer der Einkunftsquellen des § 2b EStG anzuwenden, welche der Steuerpflichtige nach dem 4.3.1999 und vor dem 11.11.2005[3] rechtswirksam erworben oder begründet hat.[4] Nachfolgeregelung ist § 15b EStG.

Im Vergleich zu den anderen Verlustverrechnungsbeschränkungen gibt es im Rahmen[5] des § 2b EStG a. F. eine weitere Besonderheit: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Einkunftsquellen im Sinne dieser Regelung positive oder negative Einkünfte oder Verluste, liegt ein besonderer Verrechnungskreis vor.[6] Innerhalb dieses Verrechnungskreises dürfen positive und negative Einkünfte sowie Verluste nach den Regeln des § 10d Abs. 1 und 2 EStG ausgeglichen und verrechnet werden, auch wenn es sich dabei um verschiedene Einkunftsquellen handelt. Voraussetzung ist nur, dass sie alle unter § 2b EStG a. F. fallen.

Hiervon ausgeschlossen sind alle Einkünfte, die aus der Zeit vor Schaffung des § 2b EStG a. F. stammen, auch wenn es sich dabei um Anlagen handelt, die unter § 2b EStG a. F. gefallen wären, hätte es die Regelung bereits gegeben. Daher ist eine Verlustverrechnung aus einem § 2b-Modell auch mit positiven Einkünften aus einem solchen Vergleichsmodell nicht zulässig.

Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG a. F. ist verfassungsgemäß.[7]

[1] Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. 22.12.2005, BGBl 2005 I S. 3683.
[2] BGBl 2002 I S. 4210.
[4] BMF, Schreiben v. 22.8.2001, IV A 5 – S 2118b – 40/01, BStBl 2001 I S. 588; dieses Schreiben wurde zwischenzeitlich für nach dem 31.12.2013 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2014 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung unberührt, BMF, Schreiben v. 23.3.2015, IV A 2 – O 2000/14/10001, BStBl 2015 I S. 278, Anlage 2 Nr. 33.
[6] H 10d EStH "Besondere Verrechnungskreise".

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