Über den Verlustrücktrag wird im Jahr der Entstehung des Verlustes, über seine Höhe im Veranlagungsverfahren des Abzugsjahres entschieden.[1] Im Rücktragsjahr ist zwar nicht über die Höhe des entstandenen Verlusts, jedoch verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem VZ verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt[2]; diese Entscheidung geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein. Die Entscheidung ist auch erforderlich, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Entscheidung über einen evtl. Verzicht auf den Verlustrücktrag zu ermöglichen.[3]

Der Verlustrücktrag wird nicht gesondert festgestellt. Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Ausnahme: Arbeitnehmer, die nicht aus anderen Gründen von Amts wegen zu veranlagen sind, müssen die Veranlagung beantragen.[4]

Zur Gewährung eines Verlustrücktrags ist der für den vorangegangenen VZ bereits ergangene Steuerbescheid zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.[5] Mit der Gewährung des Verlustrücktrags wird insoweit die Bestandskraft des bereits ergangenen Steuerbescheids für das Verlustrücktragsjahr durchbrochen, als die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlust­rücktrags gemindert wird. Innerhalb dieses punktuellen Änderungsspielraums ist es möglich, Rechtsfehler nach § 177 AO zu berichtigen[6], und zwar zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.[7]

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