Über den Verlustrücktrag wird im Jahr der Entstehung des Verlusts entschieden. Über die Höhe des Verlust­rücktrags ist im Veranlagungsverfahren des Abzugsjahres zu entscheiden.[1] Im Rücktragsjahr muss aber verbindlich darüber entschieden werden, in welcher Höhe in Bezug auf die in diesem VZ verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt.[2] Diese Entscheidung geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres ein, ohne dort selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein. Sie ist auch für den nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG a. F., ab VZ 2022: § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG[3], möglichen Verzicht auf Durchführung des Verlustrücktrags erforderlich.[4]

Der Verlustrücktrag wird nicht gesondert festgestellt.[5] Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Ausnahme: Arbeitnehmer[6], die nicht aus anderen Gründen von Amts wegen zu veranlagen sind, müssen die Veranlagung beantragen.[7] Ein für den vorangegangenen VZ bereits ergangener Steuerbescheid ist ggf. zu ändern, auch wenn der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.[8] Mit der Durchführung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert wird. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen[9], und zwar zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.[10]

 
Hinweis

Aktuelles BFH-Urteil

Auswirkungen des Verlustrücktrags auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr

Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 4 EStG, z. B. bei der Berechnung eines Kirchensteuerüberhangs.[11]

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