Leitsatz

Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.

 

Normenkette

§ 82f Abs. 1 und Abs. 4 EStDV

 

Sachverhalt

Die klagende Reederei hatte ein Containerschiff bestellt, das Ende September 1995 ausgeliefert wurde. Am Tag der Auslieferung erfolgte die Eintragung im deutschen Seeschiffsregister. Am selben Tag wurde das Schiff zum Preis von 1 US-$ auf eine Gesellschaft in Zypern übertragen. Mit den Anteilseignern der Gesellschaft wurde vereinbart, dass sie die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für die Klägerin halten sollten. Wegen dieses Geschäfts wurde das Schiff drei Tage nach Eintragung wieder im Seeschiffsregister gelöscht.

Für im Jahr 1994 geleistete Anzahlungen machte die Klägerin Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV geltend.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung von FA und FG, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV nicht vorgelegen hätten. Die Sonderabschreibungen von insgesamt 40 % könnten nur für Handelsschiffe geltend gemacht werden, die in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen seien und innerhalb von 8 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert würden.

Zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Eintragung vorliegen müsse, sei nicht ausdrücklich geregelt. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks führe zu dem Ergebnis, dass die Eintragung nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Begünstigungszeitraums, sondern mindestens während dessen gesamter Laufzeit vorliegen müsse. Wenn der Gesetzgeber eine punktuelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung schaffen wolle, regele er das ausdrücklich, wie etwa in § 7f Abs. 2 EStG (Wirtschaftsgüter zum Betrieb privater Krankenhäuser). In § 82f EStDV gehe er selbstverständlich von einem Gleichlauf der Eintragung und des Begünstigungszeitraums aus.

Für Sonderabschreibungen auf Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gem. § 82f Abs. 4 EStDV müssten dieselben Voraussetzungen gelten. Stehe bei Geltendmachung solcher Abschreibungen bereits fest, dass die Voraussetzungen nach § 82f Abs. 1 EStDV nicht erfüllt seien, entfalle auch die Sonderabschreibung nach Abs. 4 der Vorschrift.

 

Hinweis

1. Die Sonderabschreibung für Schiffe nach § 82f EStDV ist zwischenzeitlich ausgelaufen. Nur für Schiffe, die aufgrund eines vor dem 25.4.1996 abgeschlossenen Kauf- oder Bauvertrags bis Ende 1998 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr letztmals im Jahr 2002 Sonderabschreibungen geltend gemacht werden können, soweit ihr Höchstbetrag von 40 % nicht bereits vorher ausgeschöpft worden ist.

2. Die Entscheidung ist aber trotz Auslaufens der Vorschrift noch von aktueller Bedeutung. Denn eine bereits in Anspruch genommene Sonderabschreibung kann rückgängig gemacht werden, wenn die zeitraumbezogenen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschrift nicht eingehalten werden. Bei der Sonderabschreibung für Handelsschiffe sind zwei zeitraumbezogene Voraussetzungen zu beachten:

  • die Behaltefrist von acht Jahren
  • die Frist für die Eintragung ins Seeschiffsregister

3. Wie lang die Eintragungsfrist tatsächlich ist, hat der BFH bisher nicht entschieden. Sie beträgt jedenfalls mehr als vier Wirtschaftsjahre, denn nach dem Besprechungsurteil muss sie mindestens den Begünstigungszeitraum umfassen. Das ist der Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können, also das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Wirtschaftsjahre. Nicht auszuschließen ist aber, dass der BFH sogar eine Eintragung während der ganzen Behaltefrist verlangt. Zur Sicherheit sollte die Eintragung deshalb für die Dauer dieser achtjährigen Frist beibehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.3.2001, IV R 49/99

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