7.2.1 Bemessungsgrundlage bei Gegenständen

Bei der unentgeltlichen Wertabgabe von Gegenständen nach § 3 Abs. 1b UStG ist Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis (netto) zuzüglich der Nebenkosten oder ersatzweise die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes.[1]

7.2.2 Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen

Bei der unentgeltlichen Wertabgabe von sonstigen Leistungen[1] nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird der Umsatz nach den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben bemessen.[2] Dabei sind allerdings nur solche Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, aus denen der Verein einen Vorsteuerabzug hatte.

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