Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG sind die Leistungen der gemeinnützigen Vereine steuerermäßigt. Hierzu zählt die Verwaltung auch die unentgeltlichen Wertabgaben. Danach kommt der ermäßigte Steuersatz nicht nur für entgeltliche Leistungen, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen nichtunternehmerischen Bereich in Betracht.[1]

 
Wichtig

Steuervorteil durch ermäßigte Besteuerung

Während die Vorsteuer regelmäßig 19 % aus den Leistungsbezügen ausmachen, beträgt die Umsatzsteuer lediglich 7 %. Hierin kann insbesondere ein erheblicher Steuervorteil liegen, wenn diese Umsätze an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Personen erbracht werden.

Das FG Baden-Württemberg[2] hat allerdings entschieden, dass Entnahmen aus dem Unternehmen dem Regelsteuersatz unterliegen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.[3] Daher kann der gemeinnützige Verein aus guten Gründen und mit dem entsprechenden Vertrauensschutz vom ermäßigten Steuersatz ausgehen. Seit 1.1.2008 macht die Verwaltung den ermäßigten Steuersatz davon abhängig, dass die Wertabgaben aus Tätigkeitsbereichen erfolgen, die nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG einer Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.[4]

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