Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen, ist die vGA im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Beim Gesellschafter unterliegen vGA der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 %. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer von 25 % unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden im Rahmen der Veranlagung nachversteuert. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 25 % aus diesen Kapitalerträgen. Dies gilt auch für vGA.

 
Hinweis

Unabhängige Beurteilung

Die Höhe des Ansatzes einer vGA bei der Kapitalgesellschaft ist unabhängig davon zu beurteilen, mit welchem Betrag der Beteiligungsertrag beim Gesellschafter zu versteuern ist.

Gem. § 8 Abs. 2 EStG ist für die Bewertung von geldwerten Vorteilen (Zuwendung von Gegenständen bzw. Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen) der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Damit kommt der gemeine Wert zum Ansatz, der als Marktwert auch den Umsatzsteueranteil enthält, der bei einem Geschäft wie unter fremden Dritten anfallen würde. Die Bewertung beim Empfänger der Leistung sowie bei der Kapitalgesellschaft als Leistungserbringerin kann dann unterschiedlich sein, wenn bei der Körperschaft ein geringerer Betrag an Umsatzsteuer anfällt. Die Bewertung des zugewendeten Vorteils beim Gesellschafter sowie der vGA bei der Kapitalgesellschaft fallen dann auseinander. Auch bei Sachzuwendungen an einen Arbeitnehmer klaffen die Bewertung des Lohnzuflusses beim Arbeitnehmer sowie der Ansatz des Zuwendung des Vermögensabflusses beim Arbeitgeber auseinander, weil beim Arbeitnehmer der Lohnzufluss mit dem Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist, während beim Arbeitgeber nur Umsatzsteuer anfällt, die sich nach dem Einkaufspreis bemisst.

Bei Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gilt die Abgeltungsteuer nicht. VGA unterliegen dem Teileinkünfteverfahren (Steuerbefreiung i. H. v. 40 %).

Die vGA ist beim Anteilseigner gem. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

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