Zusammenfassung

 
Überblick

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt auch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Anteilseigner ein Wirtschaftsgut unentgeltlich bzw. verbilligt zuwendet. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher bzw. verbilligter Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den Gesellschafter bzw. bei anderen sonstigen Leistungen der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis. Gem. H 8.6 KStH 2015 ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Hingabe von Wirtschaftsgütern von deren gemeinem Wert, der durch den erzielbaren Erlös bestimmt wird, auszugehen. Es erscheint jedoch geboten, abweichend hiervon die vGA mit dem Nettobetrag zzgl. der tatsächlich auf die unentgeltliche Wertabgabe angefallenen Umsatzsteuer anzusetzen. Die Gründe hierfür sollen im folgenden Beitrag dargestellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Umsatzsteuerlich handelt es sich bei unentgeltlichen Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter um eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG. Bemessungsgrundlage ist bei der Hingabe von Gegenständen der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG); bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung bilden die entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Bei verbilligten Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter liegen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, für die sich die Umsatzsteuer allerdings nicht nach dem tatsächlichen Entgelt bemisst, sondern nach der Mindestbemessungsgrundlage, wenn das tatsächliche Entgelt geringer ist (§ 10 Abs. 5 UStG).

1 Umsatzsteuer

Ist bei der Kapitalgesellschaft eine vGA anzusetzen, die zu einem Umsatz führt, der gem. § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung oder gem. § 3 Abs. 9a UStG einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist, entsteht hierdurch eine Umsatzsteuerschuld, die am Bilanzstichtag des entsprechenden Jahres als Umsatzsteuerverbindlichkeit in der Bilanz zu berücksichtigen ist.

1.1 Umsatzsteuerliche Lieferung oder sonstige Leistung an den Gesellschafter

Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter kann in folgender Weise geschehen:

  • Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) durch Übertragung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft auf den Gesellschafter;
  • Sonstige Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter.

1.1.1 Angemessene Gegenleistung

Liegt die Gegenleistung im angemessenen Rahmen, handelt es sich um eine Leistung wie gegenüber einem fremden Dritten. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.[1]

 
Hinweis

Keine vGA

Körperschaftsteuerlich liegt in diesem Fall keine vGA vor.

1.1.2 Verbilligte Leistung an den Gesellschafter

Bei einer verbilligten Leistung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter handelt es sich weiterhin entweder um eine Lieferung[1] oder um eine sonstige Leistung.[2] Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, wenn das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG niedriger ist. Bei einer Lieferung sind als Mindestbemessungsgrundlage der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten anzusetzen; lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zugrunde zu legen. Bei einer sonstigen Leistung sind die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzusetzen. Die Kapitalgesellschaft darf die Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage in einer Rechnung gesondert ausweisen.[3] Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Gesellschafter zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

 
Hinweis

Körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage

Körperschaftsteuerlich handelt es sich um eine vGA, die mit dem Differenzbetrag aus dem gemeinen Wert des übertragenen Wirtschaftsguts und der tatsächlichen Gegenleistung anzusetzen ist.

1.1.3 Unentgeltliche Leistung an den Gesellschafter

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts von der Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Die Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1] Die Umsatzsteuer bemisst sich bei einer Lieferung gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten; lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zugrunde zu legen. Handelt es sich um eine unentgeltliche sonstige Leistung[2], sind die entstandenen Ausgaben zugrunde zu legen[3].

Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG abgerechnet werden. Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.[4]

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug, wenn private Verwendung schon vorher feststeht

Beabsichtigt ein U...

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