Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts von der Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Die Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1] Die Umsatzsteuer bemisst sich bei einer Lieferung gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten; lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zugrunde zu legen. Handelt es sich um eine unentgeltliche sonstige Leistung[2], sind die entstandenen Ausgaben zugrunde zu legen[3].

Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG abgerechnet werden. Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.[4]

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug, wenn private Verwendung schon vorher feststeht

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Erwerb von Gegenständen bzw. beim Bezug von Dienstleistungen die bezogenen Leistungen ausschließlich für private Zwecke zu verwenden, werden diese Leistungen nicht für das Unternehmen erbracht; entsprechend besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Demzufolge wird auch keine Entnahme verwirklicht.

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