Rz. 33

Grundsätzlich gilt nach § 294 Abs. 1 HGB, dass sämtliche Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz und Rechtsform in den Konzernabschuss einbezogen werden müssen. Auch die Verbundbedingung II des § 271 Abs. 2 HGB nimmt auf diese Einbeziehungspflicht Bezug. Als Ausnahmen jenes Grundsatzes gelten die in § 296 HGB verankerten Wahlrechte, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der per se gebotenen Einbeziehungspflicht von Tochterunternehmen (mittels Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss absehen. Als Konsequenz wären Tochterunternehmen, die auf dieser Grundlage nicht einbezogen werden, anhand der Prämisse der Einbeziehungspflicht nicht als "verbundene Unternehmen" zu qualifizieren.

Dennoch stellen diese Tochterunternehmen verbundene Unternehmen dar, weil der Gesetzgeber diesen Unternehmenskreis aufgrund des wirtschaftlichen Charakters richtigerweise im 2. Halbsatz des § 271 Abs. 2 HGB per definitionem als verbundene Unternehmen berücksichtigt wissen will. Somit werden auch Konzernunternehmen, die nach § 296 HGB nicht auf der Grundlage der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden, gleichwohl als verbundene Unternehmen klassifiziert. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass auch deren Tochterunternehmen wiederum als verbundene Unternehmen zu qualifizieren sind, sofern das oberste Mutterunternehmen auf sie einen (mittelbaren) beherrschenden Einfluss i. S. d. § 290 HGB auszuüben vermag.[1]

An diesen Ausführungen wird deutlich, dass in der Regel keine Kongruenz zwischen dem Kreis der verbundenen Unternehmen und dem Kreis der im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen besteht.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Rz. C 351 f.

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