(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit

 

a)

ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Union;

 

b)

ihrer Einfuhr oder ihrem unrechtmäßigen Eingang in das Gebiet der Union.

 

(2) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

 

(3) Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt

 

a)

die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung;

 

b)

das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Fällen von Unregelmäßigkeiten, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;

 

c)

die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die unrechtmäßige Herstellung bzw. Verarbeitung, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;

 

d)

die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt, oder der unrechtmäßige Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn die Einfuhrzollschuld erlischt gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Erlischt die Zollschuld gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Geldbuße vorsehen, die dem Verbrauchssteuerbetrag, der fällig geworden wäre, Rechnung trägt.

 

(4) Als Zeitpunkt der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gilt

 

a)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den registrierten Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

 

b)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv;

 

c)

der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Direktlieferung in den Fällen des Artikels 16 Absatz 4.

 

(5) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust in einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung zur Zerstörung der Waren gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

 

(6) Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.

 

(7) Der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, gilt nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Derjenige Anteil eines Teilverlusts, der den gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren übersteigt, wird als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr behandelt.

 

(8) Ein Mitgliedstaat kann eigene Vorschriften für die Behandlung von nicht unter Absatz 7 fallenden Teilverlusten in einem Verfahren der Steueraussetzung festlegen.

 

(9) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 5 ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust eingetreten ist, oder, wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Verlust eingetreten ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verlust entdeckt wurde, hinreichend nachzuweisen.

Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 17 geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.

 

(10) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 7 und in Artikel 45 Absatz 2 genannten gemeinsamen Schwellenwerte für den Teilverlust, wobei sie unter anderem die Beschaffenheit der Waren, die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Waren, die Umgebungstemperatur während der Beförderung, die Beförderungsstrecke oder die Beförderungsdauer berücksichtigt, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren benennt, den entsprechenden gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust als Prozentsatz der Gesamtmenge angibt sowie andere relevante...

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