(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

 

a)

wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden kann,

 

b)

durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,

 

c)

vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,

 

d)

wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird,

 

e)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden,

 

f)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,

 

g)

wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist,

 

h)

wenn die Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

[1]Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,

Bis 31.12.2019:

i)

Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens und war kein Täuschungsversuch,

ii)

nachträglich werden alle notwendigen Formalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen,

 

i)

wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind,

 

j)

wenn die Zollschuld nach Artikel 78 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Formalitäten für ungültig erklärt worden sind,

 

k)

wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

 

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

 

(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.

 

(4) Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.

 

(5) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

 

(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

 

(7) Ist die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/474. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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