Rz. 23

Nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB steht bei Verbindlichkeiten die rechtliche Zuordnung im Mittelpunkt. Das gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.[1]

[1] Noodt, in Betram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 246 HGB Rz. 11.

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