Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören (z. B. von Waren), handelt es sich um einen alltäglichen und meist unproblematischen Vorgang im Betrieb. Als Veräußerungsgewinn wird der Betrag erfasst, um den der erzielte Erlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts übersteigt.[1] Dieser Veräußerungsgewinn für Wirtschaftsgüter des Anlage- oder des Umlaufvermögens fließt in den laufenden Betriebsgewinn ein. Ist ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Pkw) teilweise privat genutzt worden, wurde insoweit eine Nutzungsentnahme versteuert. Gleichwohl ist der gesamte Veräußerungsgewinn zu versteuern.[2]

Bei teilentgeltlichen Geschäften ist der Veräußerungsvorgang aufzuteilen in einen voll entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Beim unentgeltlichen Anteil handelt es sich um eine Entnahme.[3]

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