Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung der Nutzungsentnahme um anteiligen Gewinn aus Veräußerung des auch privat genutzten Pkw

 

Leitsatz (NV)

Bei Veräußerung eines teilweise privat genutzten PKW sind die als Entnahme anzusetzenden Selbstkosten der privaten Nutzung nicht um den der privaten Nutzung entsprechenden Teil des Veräußerungsgewinns zu kürzen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386).

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Streitig ist, ob bei Veräußerung eines teilweise privat genutzten PKW die als Entnahme anzusetzenden Selbstkosten der privaten Nutzung um den der privaten Nutzung entsprechenden Teil des Veräußerungsgewinns zu mindern sind. Der Senat hat dies im Beschluß vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386 entsprechend bisheriger Rechtsprechung abgelehnt und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung verneint. Das Urteil des Finanzgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 1989 I R 213/85 (BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8) ab. Als Selbstkosten sind (auch) die auf die Zeit bis zur Veräußerung entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Die Veräußerung ist ein besonderer Geschäftsvorfall, der die vorherige private Nutzung und deren Bewertung unberührt läßt.

Von einer Begründung wird im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63629

BFH/NV 1992, 20

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