Rz. 855

Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht wegen des diesen nach § 51a GmbHG zustehenden Einsichts- und Auskunftsrechts nicht gegenüber Gesellschaftern, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 51a Abs. 2 GmbHG vor und es wurde ein entsprechender Beschluss gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung gefasst. Gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft besteht die Verschwiegenheitsverpflichtung, es sei denn, die Weitergabe vertraulicher Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft ist erforderlich, damit die Mitarbeiter ihre Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können).[1] Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht ferner gegenüber den verschiedenen Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG und ihren Mitgliedern (soweit nicht Informationspflichten nach dem BetrVG bestehen)[2], gegenüber anderen Konzernunternehmen und deren Organen (Ausnahme: Im Vertragskonzern kann die Verschwiegenheitsverpflichtung im Konzerninteresse durchbrochen werden)[3] sowie gegenüber außenstehenden Dritten.

 

Rz. 856

Keine Verschwiegenheitsverpflichtung – sondern im Gegenteil die Verpflichtung zur Offenheit und Offenlegung aller wesentlichen, auch vertraulichen Angelegenheiten – besteht gegenüber anderen Geschäftsführungsmitgliedern sowie den Mitgliedern eines satzungsmäßigen Aufsichtsrats oder Beirats, soweit diesen gegenüber eine Offenlegungspflicht besteht.[4] Keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht darüber hinaus gegenüber Beratern der Gesellschaft, die ihrerseits einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z. B. Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern).[5]

 

Rz. 857

Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht ohne zeitliche Beschränkung über die Beendigung der Organstellung und des Dienstvertrags hinaus.[6]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 40.
[2] Vgl. hierzu Haas/Ziemons, in BeckOK-GmbHG, § 43 Rn. 195.
[3] Spindler, in MüKo-AktG, § 93 Rn. 142.
[4] Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 205; BGH, Urteil v. 6.3.1997, II ZB 4/96, BGHZ 135 S. 48, 56 = NJW 1997 S. 1985, 1987.
[5] Ziemons, in Michalski, § 43 Rn. 306.
[6] Haas/Ziemons, in BeckOK-GmbHG, § 43 Rn. 208.

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