Rz. 983

Das Aufsichtsorgan und jedes einzelne seiner Mitglieder sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann außerhalb des Aufsichtsorgans, d. h. auch gegenüber dem Betriebsrat und sonstigen Betriebsangehörigen, Banken und Geschäftsführungsmitgliedern.[1] Ausgenommen sind hingegen die Gesellschafter, denen gem. § 51a GmbHG ein umfassender Informationsanspruch zusteht.[2] Im faktischen Konzern sind Geschäftsführungsmitglieder der herrschenden Gesellschaft häufig zugleich Mitglieder des Aufsichtsorgans einer abhängigen Gesellschaft; in dieser Konstellation wird man die Weitergabe von Informationen, die im Aufsichtsorgan der abhängigen Gesellschaft erhalten werden, an das Aufsichtsorgan der herrschenden Gesellschaft für zulässig ansehen können.[3]

 

Rz. 984

Informationen, die ein Organmitglied im Rahmen seines Amts erhält, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, wenn eine objektiv am Interesse der Gesellschaft und ihres Unternehmens ausgerichtete Beurteilung ergibt, dass "die Weitergabe der Information (für die Gesellschaft) nachteilig sein kann, auch wenn sie kein Geheimnis (mehr) ist".[4]

 

Rz. 985

Ein Organmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt,

  • macht sich schadensersatzpflichtig,
  • kann aus wichtigem Grund abberufen werden,
  • kann nach § 85 Abs. 1 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 67.
[2] Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 48 Rn. 89.
[3] So Dittmar, Weitergabe von Informationen im faktischen Konzern, AG 2013, S. 498 ff.

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