Auf für die Einsichtnahme erhebt die registerführende Stelle Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV, aktuelle Fassung gültig seit 21.12.2023) fest. Es gibt 4 Gebührentatbestände:

  1. Für die Führung des Transparenzregisters werden ab dem Gebührenjahr 2024 19,80 EUR pro Jahr erhoben, und zwar von jeder meldepflichtigen Vereinigung und Rechtsgestaltung (Anlage 1 Nr. 1 zur TrGebV).

     
    Hinweis

    Gebührenbefreiung für Vereinigungen mit steuerbegünstigtem Zweck (§§ 52-54 AO)

    Gemeinnützige Vereine können sich von den Gebühren befreien lassen. Dafür reicht eine formlose Bestätigung der Gemeinnützigkeit und die Einverständniserklärung, dass sich die zuständige Behörde beim Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Vereins informieren darf (§ 24 Abs. 1 GwG). Alternativ kann die Finanzamtsbescheinigung eingereicht werden. § 60a AO regelt das Einverständnis zur Datenübermittlung. Im Internet lässt sich ein Formular herunterladen, mit dem die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Das gilt für alle vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannte Rechtseinheiten.

    Mit der Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters sollte die Antragstellung auf Gebührenbefreiung zum 1.1.2024 eigentlich ganz entfallen. Das Zuwendungsempfängerregister ist nun online. Allerdings enthalten die FAQ zum Geldwäschegesetz mit Stand 5.5.2023 keinen Hinweis zum Wegfall der Beantragungspflicht. Die Befüllung kann nur sukzessive erfolgen. Möglicherweise möchte man aktuell noch nicht auf die Anträge verzichten.

  2. Die Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten kostet 1,65 EUR pro abgerufenem Dokument (Anlage 1 Nr. 2 zur TrGebV). Die Informationen sind für den Einsichtnehmenden ausdruckbar.
  3. Möchte der Einsichtnehmende die Daten von der Registerstelle ausgedruckt und postalisch zugesandt bekommen, fällt zusätzlich zu den 1,65 EUR eine Postpauschale von 7,50 EUR pro Dokument an (Anlage 1 Nr. 3 zur TrGebV).
  4. Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Abs. 2a GwG für die Erteilung von Auskünften gem. § 23 Abs. 6 GwG kosten 50 EUR pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit.

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