Falls ein Mitglied der Öffentlichkeit Einsicht bekommen sollte, erfährt er – anders als die einsichtsberechtigen Behörden und Verpflichteten – nur
- Name und Vorname des wirtschaftlich Berechtigten,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
- Geburtsmonat und -jahr,
- das Wohnsitzland (nicht den Wohnsitzort) und
alle Staatsangehörigkeiten.
Diese Daten dürfen von der registerführenden Stelle an den Einsichtnehmenden übermittelt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GwG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen