Falls ein Mitglied der Öffentlichkeit Einsicht bekommen sollte, erfährt er – anders als die einsichtsberechtigen Behörden und Verpflichteten – nur

  • Name und Vorname des wirtschaftlich Berechtigten,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
  • Geburtsmonat und -jahr,
  • das Wohnsitzland (nicht den Wohnsitzort) und
  • alle Staatsangehörigkeiten.

    Diese Daten dürfen von der registerführenden Stelle an den Einsichtnehmenden übermittelt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GwG).

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