Begriff

Nur einen Unternehmer können die Rechtsfolgen des Umsatzsteuergesetzes treffen: Er schuldet im Regelfall die Umsatzsteuer für ausgeführte Leistungen und kann für Leistungsbezüge den Vorsteuerabzug vornehmen. Dabei beginnt die Unternehmereigenschaft schon mit den Vorbereitungshandlungen und nicht erst mit der Ausführung von Leistungen. Damit kann der Unternehmer für Leistungsbezüge in der Gründungsphase den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn er die bezogenen Leistungen für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwenden will.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unternehmereigenschaft ist abschließend in § 2 UStG gesetzlich beschrieben. Die Grundsätze für den Beginn der Unternehmereigenschaft aus der Rechtsprechung sind in Abschn. 2.6 UStAE zusammengestellt. Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft hat die Finanzverwaltung in Abschn. 15.2b Abs. 4 UStAE Stellung genommen.

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