Sachbezüge sind Einnahmen i. S. d. § 8 EStG. Diese sind im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen insbesondere für freie Verpflegung und Unterkunft anzusetzen. Sie sind immer in Ansatz zu bringen, wenn eine unterhaltene Person auch vergleichbare Leistungen erhält und diese nicht bereits vom Dienstherrn oder Arbeitgeber als steuerpflichtige Einnahmen i. S. d. § 19 EStG dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. Soweit diese steuerfrei gezahlt werden, sind sie als Bezüge der unterhaltsberechtigten Person zu berücksichtigen.

Die Bewertung von Sachbezügen[2] wird jedes Jahr neu vorgenommen und in den Hinweisen zu R 8 LStR veröffentlicht.

[1]

S. Sachbezüge.

[2] Beschluss des Bundesrats v. 17.10.2009.

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