Abziehbar sind die üblichen für den laufenden Unterhalt bestimmten Leistungen sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder nur einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr bestimmt sein.[1]

Der Begriff Unterhalt i. S. v. § 33a Abs. 1 EStG ist nach der Rechtsprechung enger auszulegen als nach § 1610 Abs. 2 BGB, der den gesamten Lebensunterhalt umfasst. Die Steuerermäßigung wird nur für typische Unterhaltskosten gewährt, z. B. für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung und andere notwendige Ausgaben dieser Art.[2] Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder Geldeswert (durch Sachleistungen) gewährt wird. Gehört der Unterhaltsempfänger zum Haushalt des Unterhaltsleistenden, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass mindestens Unterhaltsaufwendungen i. H. d. Unterhaltshöchstbetrags entstehen.[3]

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