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Unterhalt/Unterstützung an Personen im Inland

Ulrich Daumoser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unterhaltsleistungen können im Jahr 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 12.096 EUR geltend gemacht werden.

Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die für die unterhaltene Person aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Unterhaltsleistenden anzusetzen sind (Erhöhungsbetrag).

Dies gilt für folgenden Personenkreis:

  • Personen, denen der Unterhaltsleistende oder sein Ehegatte nach dem BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehören auch die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Personen, die den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.

Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1–R 33a.3 EStR.

Für den VZ 2025 gilt zum Unterhalt im Inland und Allgemeinen das neue BMF-Schreiben v. 15.10.2025 (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/0031/001/025, BStBl 2025 I S. 1772). Die meisten Verwaltungsanweisungen für den Auslandsunterhalt finden sich im überarbeiteten BMF-Schreiben v. 15.10.2025 (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024, BStBl 2025 I S. 1779), das seit dem VZ 2025 gilt. Für vorherige VZ finden aber die nun ersetzten BMF-Schreiben v. 6.4.2022 (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – ...

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